Im Vertragsverhältnis zwischen der Gähwiler AG (nachfolgend ‘Lieferant’) und Unternehmen oder Privatpersonen (nachfolgend ‘Käufer/Endkunde’) gelten folgende Bestimmungen.
Bestellungs- und Lieferungskonditionen
- Offerten des Lieferanten sind 60 Tage ab deren Ausstellungsdatum gültig.
- Die Angabe der Liefertermine ist unverbindlich. Jegliche Schadenersatzforderungen oder Vertragsrücktritte aufgrund Nichteinhaltung von Lieferterminen werden abgelehnt.
- Vom Käufer getätigte Auftragsbestätigungen oder Bestellungen gelten als verbindlich.
Lieferantenangaben und Warenkontrolle/Prüfpflicht des Käufers
- Der Käufer hat die Ware unmittelbar bei der Übernahme zu prüfen. Allfällige Transportschäden sind dem Überbringer und dem Lieferanten sofort mitzuteilen.
- Allfällige Beanstandungen haben innert 14 Tagen schriftlich zu erfolgen.
- Zu beanstandende Ware darf unter keinen Umständen eingebaut werden. Ansonsten gilt sie als genehmigt.
- Im Falle von zuviel oder falsch bestellter Ware durch den Käufer ist der Lieferant nicht dazu verpflichtet, diese zurückzunehmen.
- Handelsübliche oder herstellungstechnisch bedingte geringe Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von Gewicht und Farbe, und generell alle von den gültigen Normen nicht abweichenden Unterschiede gelten nicht als Mängel, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist.
- Angaben des Lieferanten über das Produkt in Form von Unterlagen (Prospekte, Pläne, technische Unterlagen, Anwendungsempfehlungen etc.) dienen dem Informationszweck. Solche Angaben stellen Richtwerte und keine absolut verlässlichen Angaben dar. Dem Käufer verbleibt die Pflicht, die gelieferten Produkte auf deren Eignung für den von ihm vorgesehenen Zweck zu überprüfen, allfällige gebotene zusätzliche Massnahmen zu treffen, und im Zweifelsfalle den Lieferanten über den konkreten Zweck oder mögliche Unsicherheiten zu orientieren. Die Rechte an Plänen und technischen Unterlagen bleiben vollumfänglich beim Lieferanten.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Falls nichts anderes vereinbart wurde, hat der Käufer die Rechnungen innert 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu begleichen.
- Für nicht vertragsgemässe Zahlungen kann die Gähwiler AG einen Verzugszins (nach OR Art. 104) auf die fällige Summe verrechnen. Nicht vollständig bezahlte Rechnungsbeträge (z.B. abgerundete Beträge) ziehen zusätzliche Kosten für den buchhalterischen Mehraufwand nach sich, welche dem Käufer weiterverrechnet werden dürfen.
- Der Lieferant behält sich Preisanpassungen vor, falls er aus nicht selbst verschuldeten Gründen seine Leistung nicht erbringen kann oder die vom Käufer angegebenen Verhältnisse den tatsächlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise entsprechen oder seine Angaben unvollständig waren und einen Mehraufwand für den Lieferanten nach sich ziehen.
- Mängelrügen befreien den Käufer nicht von der Einhaltung der Zahlungsfrist. Eine Verrechnung des Preises mit anderen Leistungen, welche der Lieferant dem Käufer schuldet, ist ausgeschlossen.
- Preise für Serviceabonnemente können von der Gähwiler AG auf Beginn des nächsten Abonnement-Zeitraums angepasst werden. Diese Preisänderungen müssen nicht zusätzlich angezeigt werden.
Gewährleistung und Haftungsausschluss
- Grundsätzlich geht die Haftung bei Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer über.
- Erfolgt die Montage, der durch die Gähwiler AG verkauften Produkte, durch den Käufer oder eine Drittperson, lehnt die Gähwiler AG jegliche Haftung für Schäden, welche aus einem mangelhaften Einbau des Produkts entstehen, vollumfänglich ab.
- Sind die von der Gähwiler AG kommunizierten Normen und empfohlenen Installationsbedingungen nicht gegeben und Produkte der Gähwiler AG werden trotzdem eingebaut, wird hiermit die Haftung der Gähwiler AG für die daraus entstehenden Schäden ausnahmslos wegbedungen.
- Die Gewährleistung beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Für ersetzte oder reparierte Teile beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abschluss der Reparatur. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Käufer selbst oder ein Dritter Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder wenn der Käufer, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, welche nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen, wie z.B. Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften oder von Anwendungsrichtlinien, übermässiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, nicht vom Lieferanten ausgeführte Bau- oder Montagearbeiten, etc.
- Wasseraufbereitungsanlagen sind regelmässig durch den Betreiber zu kontrollieren. Die Gähwiler AG übernimmt keine Haftung für Schäden an Gähwiler Anlagen. Insbesondere für Fremdanlagen/Fremdprodukte und Produkte, welche nicht durch die Gähwiler AG installiert wurden, wird jegliche Haftung wegbedingt. Jegliche mittelbaren oder unmittelbaren Schäden werden ebenfalls wegbedingt, ausgenommen sind rechtswidrige Absichten oder grobe Fahrlässigkeit.
- Kann die Gähwiler AG aufgrund nicht selbstverschuldeter Ereignisse höherer Macht (beispielsweise Naturereignisse, behördliche Massnahmen, Unfälle etc.) ihrer Leistungspflicht nicht nachkommen, kann der Gläubiger keine Schadenersatzforderung geltend machen und dessen Leistungsanspruch verfällt unentgeltlich.
- Für Schäden haftet der Lieferant nur, wenn sie direkte Folge einer Vertragsverletzung sind und sie der Lieferant vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Die Haftung für leichtes Verschulden sowie Haftung für Mangelfolgeschäden wird wegbedungen.
- Es bestehen keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungssauschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
- Für Ansprüche des Käufers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
Weitere Pflichten des Käufers
- Falls die Gähwiler AG an einen Wiederverkäufer verkauft (beispielsweise einen Sanitär), so ist dieser dazu verpflichtet, sich selbständig bei der Gähwiler AG zu melden und diese über den Standort des eingebauten Produkts sowie die Kontaktdaten (mindestens die Telefonnummer) des Endkunden und des Wartungsverpflichtenden zu informieren. Dies dient dem Zweck, dass die Gähwiler AG Ihren Pflichten, der Inbetriebnahme des Produkts sowie dessen Wartung, nachkommen kann.
- Allfällige vom Kunden festgestellte Mängel sind unverzüglich zu melden.
Arbeitseinsatz
- Der Kunde ist dafür besorgt, dass der Servicetechniker der Gähwiler AG zum vereinbarten Termin Zutritt zu der Anlage hat. Wartezeiten aufgrund Verspätungen des Kunden, nicht gewährleistete Zutritte oder Mehraufwände aufgrund erschwerten Zugangs der Anlage können durch die Gähwiler AG entsprechend zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Zeitpunkt Kontroll-/Servicearbeiten
- Der Zeitpunkt für die ‘Garantiekontrolle‘/kostenlose Nachkontrolle, welche im Kauf eines Produkts inkludiert ist, wird in Absprache mit dem Endkunden durch die Gähwiler AG festgelegt. Der Zeitpunkt der Garantiekontrolle findet in der Regel ca. 9 Monate nach der Inbetriebnahme des Produkts statt. Die Gähwiler AG behält sich das Recht vor, einen davon abweichenden Termin für die Garantiekontrolle festzulegen.
- Der Zeitpunkt für den Service des Produkts, welcher im Rahmen eines Serviceabovertrages ausgeführt wird, wird in Absprache mit dem Endkunden durch die Gähwiler AG bestimmt. Die Servicearbeiten werden durch die Gähwiler AG in der Regel jedes Jahr im selben Monat mit einer Abweichung von ca. einem Monat durchgeführt. Die Gähwiler AG behält sich jedoch das Recht vor, die Servicearbeiten wesentlich früher oder später durchzuführen.
- In ausserordentlichen Fällen, in welchen der Kunde wiederholt die Ausführung der Serviceleistungen an einem von der Gähwiler AG vorgeschlagenen Termins ablehnt, verfällt dessen Anspruch auf die Serviceleistungen unentgeltlich.
- Die Gähwiler AG kann nicht haftbar gemacht werden, sollte Sie es verpassen, sich beim Käufer für bestimmte Leistungen -wie beispielsweise jährliche Servicearbeiten - anzumelden. Sollte der Käufer nicht von der Gähwiler AG kontaktiert werden, ist er in der Pflicht, die Gähwiler AG selbstständig zu kontaktieren.
- Der Kunde hat die Pflicht, der Gähwiler AG die Kontaktdaten der zuständigen Person für die Terminkoordinierung bereitzustellen sowie den uneingeschränkten Zugang zur Anlage sicherzustellen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Gerichtsstand ist Sitz der Gähwiler AG. Anwendbar ist schweizerisches Recht.
Im Vertragsverhältnis zwischen der Gähwiler AG (nachfolgend ‘Käufer’) und Unternehmen (nachfolgend ‘Lieferant’) gelten folgende Bestimmungen.
Einkaufsbedingungen für Lieferverträge
- Teillieferungen sind unzulässig, ausser der Käufer hat diesen ausdrücklich zugestimmt.
- Der Versand von Waren ist vier Tage im Vorhinein anzuzeigen.
- Bei Anlieferung von Waren vor dem vereinbarten Termin (verfrühte Lieferung) oder bei Anlieferung von Waren, die in der Anzahl größer sind als zu dem Termin vereinbart (Überlieferung), hat der Käufer das Recht, diese Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden. Im Falle einer Lagerung erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Lieferanten.
- Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien den Käufer für die Dauer der Ereignisse von seinen Pflichten. Darüber hinaus ist er berechtigt – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Ereignisse eine erhebliche Verringerung seines Bedarfs zur Folge haben und nicht von unerheblicher Dauer sind.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Gerichtsstand ist Sitz der Gähwiler AG. Anwendbar ist schweizerisches Recht.
Sonstiges
- Sollte eine dieser Bestimmungen ungültig sein oder werden, zieht dies nicht die Ungültigkeit dieser AGB als Ganzes nach sich. Vielmehr soll eine solche Bestimmung im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion auf das gültige oder zulässige reduziert werden.
- Die Gähwiler AG behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Bedingungen jederzeit zu ändern.
Oberkirch, 31.01.2024